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   SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09 E   

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https://dejure.org/2009,33150
SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09 E (https://dejure.org/2009,33150)
SG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2009 - S 165 SF 791/09 E (https://dejure.org/2009,33150)
SG Berlin, Entscheidung vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E (https://dejure.org/2009,33150)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09
    Zur Frage der Verfahrens- und (fiktiven) Terminsgebühr und deren Höhe bei Untätigkeitsklagen halten die seit Januar beim Sozialgericht Berlin eingerichteten Kostenkammern zwar grundsätzlich (seit - S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 bzw. - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris , www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 aus den dort genannten Gründen) 40% der Mittelgebühren für angemessen, was vorliegend aufgrund nachstehender Berechnung einem Gesamtbetrag von 238, 00 EUR entspräche (wie es auch in der Begrenzung der Erinnerung im Schriftsatz der Erinnerungsführer vom 23. März 2009 zum Ausdruck kommt):.

    Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris , www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 ) - grundsätzlich dargelegten Gründen.

  • SG Berlin, 06.03.2009 - S 164 SF 118/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - anwaltliche

    Auszug aus SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09
    Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris , www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10 ) - grundsätzlich dargelegten Gründen.
  • SG Berlin, 10.09.2007 - S 48 SB 2223/05

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr - nicht stattgefundener Termin -

    Auszug aus SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09
    Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr folgt der Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 - JURIS -), d.h. 25% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG von 200, 00 EUR = 50, 00 EUR.
  • SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11

    Kostenfestsetzungsverfahren - Widerspruch gegen einen Mahngebührenbescheid -

    Zur Begründung der von ihr in Höhe von 25 % der Mittelgebühren als billig angesehenen Gebühren bezog sie sich auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2010 - S 165 SF 791/09 E -, es sei nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegangen, sondern um die Bescheidung eines Widerspruches im Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X.

    Ferner halten die Kammern zur Frage der Höhe in der Regel 40% der Mittelgebühren für angemessen bzw. 25% der Mittelgebühr aufgrund der noch geringeren Bedeutung der Angelegenheit bei Untätigkeitsklagen, in denen "nur" auf Erlass eines Kosten(erstattungs)bescheides nach § 63 SGB X geklagt wird (vgl. SG Berlin vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E - in juris).

    Die im Beschluss vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E -, a.a.O., aufgestellten Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit sind zur Überzeugung der Kammer aber auf Fälle wie den vorliegenden grundsätzlich übertragbar, und zwar mit der weiteren Maßgabe, dass hier in der Regel nur Gebühren in Höhe von 20% der Mittelgebühr als billig erscheinen.

  • SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahren über die

    Soweit sich die Erinnerungsführerin im Übrigen auf den Beschluss des SG Berlin vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E -, in juris, beruft ist dieser Fall nicht einschlägig: Dort ging es um die billige Gebührenhöhe für eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine umfassend negative Kostengrundentscheidung in einem Abhilfebescheid, welche zwar in Höhe der doppelten Mindestgebühr bestätigt wurde, nach neuerer und gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin nunmehr mit 25% der Mittelgebühr zu bewerten wäre (SG Berlin vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E -, in juris).
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